Artikel 2 VO (EG) 2001/963
Übermittlung von Angaben an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Bezug auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 für jeden im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Sektor Folgendes mit:
- a)
- eine Analyse der Situation der landwirtschaftlichen Flächen und der betreffenden Erzeugung mit Angabe der potentiellen ökologischen Auswirkungen;
- b)
- eine ausführliche Beschreibung der geeigneten Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, die sie vor dem Hintergrund der unter Buchstabe a) genannten Analyse getroffen haben;
- c)
- eine ausführliche Beschreibung der Sanktionen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung beschlossen haben.
(2) Sofern die Mitgliedstaaten sich für die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 entscheiden, übermitteln sie eine ausführliche Beschreibung der zu diesem Zweck erlassenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln eine ausführliche Beschreibung aller anderen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 erlassen wurden.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beschreibungen enthalten Hinweise auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates und/oder der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf Anfrage mit.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen erfolgen unverzüglich nach Erlass der Maßnahmen. Für die vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 genehmigten Maßnahmen, müssen die Mitteilungen spätestens am 30. September 2001 erfolgen.
(6) Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine aktualisierte Aufstellung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe zugewiesenen Beträge vor.
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