Artikel 3 VO (EG) 2001/963
Jahresbericht
(1) Der Kommission ist jedes Jahr spätestens am 30. April ein Jahresbericht über die Durchführung der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen und Sanktionen einschließlich einer Bewertung ihrer Auswirkungen vorzulegen. Der erste Jahresbericht ist spätestens bis 30. April 2002 vorzulegen. In Letzterem sind die in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Maßnahmen und angewandten Sanktionen zu behandeln.
Jeder Jahresbericht muss die nachstehenden Elemente enthalten:
- a)
- eine Zusammenstellung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der Maßnahmen und der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Sanktionen sowie eine Analyse dieser Daten einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten aufgetretenen Probleme,
- b)
- eine auf der Basis der Mitteilungen des Buchstaben a) erstellte und auf die jeweiligen operativen Ziele bezogene Bewertung des Durchführungsstandes der Maßnahmen und Sanktionen.
(2) Geht der Bericht nicht jeweils bis zum 30. April ein oder ist er eindeutig unvollständig, so setzt die Kommission die Zahlung des Vorschusses für die Ausgaben gemäß Untertitel 1A des EAGFL-Garantie für die betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt aus:
- a)
- Geht der Bericht nicht bis zum 15. Mai ein oder ist er zu diesem Zeitpunkt eindeutig unvollständig, so wird von den zu Beginn des Monats Juni zu zahlenden Vorschüssen ein Betrag in Höhe der Summen einbehalten, die zwischen dem 1. Mai und dem 15. Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 abgezogen wurden.
- b)
- Geht der Bericht nach dem 15. Juni ein oder ist er nach diesem Zeitpunkt eindeutig unvollständig, so wird von den zu Beginn des Monats Juli zu zahlenden Vorschüssen ein Betrag in Höhe der Summen einbehalten, die zwischen dem 16. Oktober und dem 30. April nach Ar tikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 abgezogen wurden.
(3) Die gemäß Absatz 2 einbehaltenen Beträge werden den betroffenen Mitgliedstaaten mit dem zweiten Vorschuss ausgezahlt, der dem Eingang des vollständigen Berichts folgt.
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