Artikel 1 VO (EG) 2001/973
In dieser Verordnung sind technische Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für die in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, nachstehend „Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft” genannt, für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten gelten.
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