Präambel VO (EG) 2001/973

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft hat mit ihrem Beschluss 98/392/EG(3) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(2)
Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/237/EWG(4) seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT-Konvention” genannt.
(3)
Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geschaffen, nachstehend „ICCAT” genannt, die Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.
(4)
Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrößen und ein Mindestgewicht, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten oder auch mit bestimmten Fanggeräten sowie Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten folglich durchgeführt werden.
(5)
Bestimmte von der ICCAT angenommene technische Maßnahmen wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(5) und die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(6) übernommen. Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, sie in der vorliegenden Verordnung zusammenzufassen und die betreffenden Artikel in den genannten Verordnungen aufzuheben.
(6)
Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen bestimmte Thunfischarten gefangen und an Bord behalten werden dürfen.
(7)
Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 95/399/EG(7) das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend „IOTC” genannt, die Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.
(8)
Die IOTC hat eine Empfehlung zu technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean verabschiedet. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und sollte folglich durchgeführt werden.
(9)
Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 1999/337/EG(8) das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm unterzeichnet und mit dem Beschluss 1999/386/EG(9) dessen vorläufige Anwendung bis zu seiner Genehmigung beschlossen. Folglich sollte die Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwenden.
(10)
Ziel dieses Übereinkommens ist es unter anderem, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern.
(11)
Einige Bestimmungen dieses Übereinkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 umgesetzt. Sie sollten in diese Verordnung übernommen werden.
(12)
Die Gemeinschaft vertritt im östlichen Pazifik Fischereiinteressen und hat Verfahrensschritte eingeleitet, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch beizutreten, nachstehend „IATTC” genannt. In Erwartung des Beitritts und angesichts der Verpflichtung nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, mit den übrigen Beteiligten bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen in dieser Region zusammenzuarbeiten, sollten die technischen Maßnahmen, die von der IATTC verabschiedet werden, angewandt werden. Diese Maßnahmen sollten folglich in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(13)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 78.

(2)

Stellungnahme vom 28.2.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(4)

ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(5)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1.

(6)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 3).

(7)

ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

(8)

ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1.

(9)

ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

(10)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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