Artikel 10 VO (EG) 2001/973
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft fest, die Weißen Thun des Nordatlantiks als Zielart befischen. Diese ist gleich der durchschnittlichen Anzahl an Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausgeübt haben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 Weißen Thun des Nordatlantiks gezielt zu befischen.
(3) In diesen Listen ist die interne Nummer der „Flottenkartei” angegeben, die jedem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 zugeteilt worden ist.
(4) Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die nach Absatz 1 festgelegte Anzahl von Schiffen nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen.
(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Mai die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im Nordatlantik gezielt Weißen Thun befischen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.
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