Artikel 9 VO (EG) 2001/973

(1) Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92(1) die Anzahl und die Gesamttonnage (Bruttoregistertonnen — BRT) der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Großaugenthun als Zielart fangen, fest. Diese Festsetzung erfolgt anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRT) der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1991/1992 im Gebiet 1 Großaugenthun als Zielart gefangen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 gezielt Großaugenthun zu fangen.

(3) In diesen Listen wird die interne Nummer der „Flottenkartei” angegeben, die dem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(2) zugeteilt worden ist.

(4) Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die Anzahl und die nach Absatz 1 festgelegte BRT nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. August jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die gezielt Großaugenthun fangen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. August jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(6) Die in Absatz 5 genannte Liste enthält folgende Angaben:

Schiffsname, Registernummer

gegebenenfalls: frühere Flagge

gegebenenfalls: internationales Rufzeichen

Schiffstyp, Länge und BRT

Name und Anschrift des Reeders/der Reeder.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/91 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(2)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

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