Artikel 12a VO (EG) 2001/973

(1) Die Mitgliedstaaten setzen sich nachdrücklich dafür ein, dass als ungewollter Beifang gefangene Haie, insbesondere Jungfische, möglichst lebend wieder ins Meer gesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen sich für die Reduzierung der Hairückwürfe ein.

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