Artikel 13 VO (EG) 2001/973
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Juni jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die im Vorjahr in Gebiet 2 Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito gefischt haben. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 30. Juni jeden Jahres an das Sekretariat der IOTC weiter.
(2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:
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Schiffsname, Registernummer;
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gegebenenfalls: frühere Flagge;
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gegebenenfalls: internationales Rufzeichen;
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Schiffstyp, Länge und BRT;
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Name und Anschrift des Reeders, Betreibers oder Charterers.
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