Artikel 14 VO (EG) 2001/973

(1) Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen und über eine DML verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.

(2) Unter „DML” versteht man die in Artikel 5 des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegte Begrenzung der Delphinsterblichkeit.

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