Artikel 15 VO (EG) 2001/973

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben,

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden,

eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben,

für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, dass das Schiff über die zum Delphinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delphinen erhalten hat.

(2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.

(3) Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm sowie mit den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter.

Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, dass dieser die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann.

(4) Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat sämtliche auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben.

(6) Die Kommission leitet die Liste und die Angaben zur Aufteilung der DML auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter.

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