Artikel 19 VO (EG) 2001/973

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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