Artikel 20 VO (EG) 2001/973
(1) Die Artikel 24, 33 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie die Einträge für Roten Thun und Schwertfisch in Anhang XII derselben Verordnung werden aufgehoben.
(2) Die Artikel 3a und 5a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sowie die Einträge für Roten Thun und Schwertfisch in Anhang IV sowie Anhang V derselben Verordnung werden aufgehoben.
(3) Verweisungen auf die genannten Verordnungen und Artikel gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang V zu lesen.
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