Artikel 3 VO (EG) 2001/973
(1) Vom 1. November bis zum 31. Januar ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Absatz 2 beschriebenen Gebiet Folgendes untersagt:
- —
-
das Aussetzen treibender Objekte,
- —
-
das Fischen unter nicht natürlich vorkommenden Objekten,
- —
-
das Fischen unter natürlich vorkommenden Objekten,
- —
-
das Fischen mit Hilfsschiffen,
- —
-
das Aussetzen von nicht natürlichen treibenden Objekten mit oder ohne Bojen,
- —
-
das Befestigen von Bojen an treibenden Objekten im Meer,
- —
-
das Einholen treibender Objekte und Abwarten, dass die von diesen Objekten angezogenen Fische sich unter dem Schiff sammeln,
- —
-
das Abschleppen treibender Objekte über die Grenzen des Gebietes.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet wird wie folgt abgegrenzt:
- —
-
südliche Grenze beim Breitengrad 4 °S
- —
-
nördliche Grenze beim Breitengrad 5 °N
- —
-
westliche Grenze beim Längengrad 20 °W
- —
-
östliche Grenze an der afrikanischen Küste.
(3) Es ist in dem Zeitraum und dem Gebiet nach den Absätzen 1 und 2 verboten, Fischereitätigkeiten ohne Beobachter an Bord aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 31. Dezember 2002 die erforderlichen Maßnahmen für die Bestellung von Beobachtern und deren Beorderung an Bord aller Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und in dem Gebiet nach Absatz 2 Fischfang betreiben wollen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass die ordnungsgemäß bestellten Beobachter so lange an Bord der Fischereifahrzeuge bleiben, auf die sie beordert wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden.
(6) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das in dem Zeitraum und dem Gebiet nach den Absätzen 1 und 2 tätig ist, nimmt den Beobachter an Bord und unterstützt ihn dort bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Ankunft und die Abfahrt des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthalts an Bord werden dem bestellten Beobachter eine angemessene Unterkunft und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
(7) Die praktischen Einzelheiten der Absätze 4, 5 und 6 sind in Anhang II festgelegt.
(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 1. Mai jeden Jahres einen Gesamtbericht zur Bewertung des Inhalts und der Schlussfolgerungen der Berichte der Beobachter, die auf die Schiffe unter ihrer Flagge beordert wurden.
(9) Der Zeitraum nach Absatz 1, das Gebiet nach Absatz 2 und die Einzelheiten der Bestellung von Beobachtern nach Anhang II können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.