Artikel 4 VO (EG) 2001/973
(1) Es ist verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Gebiet X nördlich 36°30′N oder in COPACE-Gebieten nördlich 31 °N und östlich 17°30′W mit Ringwaden getätigt wurden, an Bord zu behalten oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.
(2) Es ist verboten, Thun, der in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Untergebieten VIII, IX oder X oder, in den COPACE-Gebieten, um die Kanarischen Inseln und Madeira mit Treibnetzen gefangen wurde, an Bord zu behalten oder diese Fischart in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen.
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