Artikel 5 VO (EG) 2001/973

(1) Vom 16. Juli bis 15. August jeden Jahres ist im Mittelmeer der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen verboten.

(2) In der Zeit vom 1. bis 30. Juni ist es verboten, zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer Flugzeuge oder Hubschrauber einzusetzen.

(3) Zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli jeden Jahres ist es verboten, im Mittelmeer mit Schiffen von über 24 m Länge Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun auszuüben. Es gilt die Längendefinition der ICCAT nach Anhang III.

(4) Die Festlegung der Zeiträume und der Gebiete nach diesem Artikel sowie die Längendefinition nach Anhang III können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.

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