Artikel 5a VO (EG) 2001/973
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr ein Probenahmeprogramm, um die Mengen gefangenen Roten Thuns, jeweils nach Größe, zu schätzen, die unter anderem durch die wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Fischereifahrzeuge oder in Zuchtanlagen gefangen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik ihr Programm zur Validierung und senden der Kommission eine Kopie zu.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Programme gemäß Absatz 1 ausgewertet werden.
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