Artikel 5b VO (EG) 2001/973
(1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2003 und 2004 einen Plan durch, der darauf abzielt, die Fänge von Jungfischen von Rotem Thun im Mittelmeer zu verringern und die Einhaltung der nach Artikel 6 vorgeschriebenen Mindestgröße bei Rotem Thun zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2003 und 2004 ein wissenschaftliches Programm durch, das darauf abzielt, die verschiedenen Fischereien zu ermitteln, die auf den Fang von Rotem Thun abzielen, sowie die Größenzusammensetzung ihrer jeweiligen Fänge festzustellen. Sie nehmen in ihre Schätzungen alle bisher verfügbaren Daten auf.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 15. September die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erlassenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse des durchgeführten Plans mit.
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