Artikel 6 VO (EG) 2001/973
(1) Fische einer weit wandernden Art gelten als untermaßig, wenn ihre Abmessungen unter der in Anhang IV für die betreffende Art angegebenen Mindestgröße liegen.
(2) Die in Anhang IV festgelegten Größen können von der Kommission gemäß den für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Empfehlungen der ICCAT und nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 geändert werden.
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