Artikel 7 VO (EG) 2001/973

(1) Untermaßige Fische weit wandernder Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Diese Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die in Anhang IV genannten Arten, wenn sie als Beifang ins Netz gehen und zahlenmäßig nicht mehr als 15 % der angelandeten Mengen ausmachen. Im Fall von Rotem Thun wird diese Obergrenze auf einen zahlenmäßigen Anteil von 10 % der angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder einen äquivalenten Anteil in Gewicht festgesetzt.

(2) Untermaßige Fische weit wandernder Arten aus Drittländern dürfen in der Gemeinschaft nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder vermarktet werden.

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