Artikel 23 VO (EG) 2001/999

Änderung der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.

Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.

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