Artikel 23 a VO (EG) 2001/999

Die folgenden Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,
b)
Anpassung des Alters gemäß Artikel 6 Absatz 1b,
c)
Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1b,
d)
Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,
e)
Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 4,
f)
Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4a, ein Toleranzniveau einzuführen,
g)
Beschluss über die Festlegung des Alters gemäß Artikel 8 Absatz 1,
h)
Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,
i)
Genehmigung der Herstellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1,
j)
Beschluss gemäß Artikel 15 Absatz 3 über die Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten,
k)
Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
l)
Erlass von Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 20 Absatz 2,
m)
Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.

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