Artikel 23 a VO (EG) 2001/999
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
- a)
- Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,
- b)
- Anpassung des Alters gemäß Artikel 6 Absatz 1b,
- c)
- Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1b,
- d)
- Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,
- e)
- Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 4,
- f)
- Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4a, ein Toleranzniveau einzuführen,
- g)
- Beschluss über die Festlegung des Alters gemäß Artikel 8 Absatz 1,
- h)
- Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,
- i)
- Genehmigung der Herstellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1,
- j)
- Beschluss gemäß Artikel 15 Absatz 3 über die Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten,
- k)
- Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
- l)
- Erlass von Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 20 Absatz 2,
- m)
- Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.
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