ANHANG VII VO (EG) 2001/999

BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

KAPITEL A

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen. Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.

KAPITEL B

1.
Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)
im Fall von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;

b)
im Fall von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.

2.
Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.
Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.
Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

2.2.1.
Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann

Sofern BSE nach dem sekundären Molekulartest, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden.

die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu beseitigen.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.

2.2.2.
Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können

Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a. Darüber hinaus gelten für den Haltungsbetrieb je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats entweder die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b oder nach Option 2 gemäß Buchstabe c oder nach Option 3 gemäß Buchstabe d. Im Falle eines Betriebs mit einer gemischten Schafs- und Ziegenherde kann der für den Betrieb zuständige Mitgliedstaat beschließen, die Bedingungen einer der Optionen auf die Schafe des Betriebs und eine andere Option auf die Ziegen des Betriebs anzuwenden:

a)
Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.

Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern” .

Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.

Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.

Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

b)
Option 1 — Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere

Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)
alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)
unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Die Verbringung der unter den Ziffern i) und ii) genannten Tiere vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof ist erlaubt.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.

c)
Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere

Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen, ausgenommen unter 3 Monate alte Lämmer und Kitzen, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und/oder Ziegen, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,

unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Abweichend von den im ersten und im zweiten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)
die im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)
die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben. Diese Ausnahme kann Anwendung finden, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lamm- und/oder Zickelzeit bestätigt wird, sofern die Mutterschafe und/oder -ziegen und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und/oder Ziegen anderer Betriebe gehalten werden.
iii)
die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafs- oder Ziegenherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tiere nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafs- und Ziegenbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere eines anderen Genotyps als ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren. Es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafs- und/oder Ziegenbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren, und die Züchtung von Böcken mit den Allelen K222, D146 oder S146. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre. In Haltungsbetrieben, in denen die in diesem Absatz vorgesehene Ausnahme angewandt wurde, gelten die in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.

d)
Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:

es ist schwierig, für männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel oder Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele Ersatztiere zu finden: K222, D146 und S146,

die ARR-Frequenz in der Schafsrasse oder dem Schafhaltungsbetrieb oder die Frequenz der Allele K222, D146 oder S146 in der Ziegenrasse oder dem Ziegenhaltungsbetrieb ist niedrig,

es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,

der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe und Ziegen bis zu einer Höchstzahl von 50 jeder Art ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.

Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.

Die Bedingungen gemäß Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.

Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden, bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.

2.2.3.
Fälle bestätigter atypischer Scrapie

Handelt es sich bei einem bestätigten TSE-Fall in einem Haltungsbetrieb um atypische Scrapie, gilt für den Betrieb während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des letzten Falls atypischer Scrapie das folgende verstärkte TSE-Überwachungsprotokoll: Alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate sowie alle im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet.

Wird während des zweijährigen Zeitraums der verstärkten TSE-Überwachung gemäß dem ersten Absatz ein anderer TSE-Fall als atypische Scrapie bestätigt, sind für den Haltungsbetrieb die in Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 genannten Maßnahmen zu ergreifen.

2.3.
Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:

a)
Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.
b)
Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.
c)
Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gelten die folgenden Beschränkungen:

3.1.
Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass über 18 Monate alte Tiere, die in dem Betrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne, auf TSE getestet werden. Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.
3.2.
Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.3.
Nur folgende männliche Zuchtschafböcke, Zuchtziegenböcke und folgendes Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

Zuchtziegenböcke und Zuchtmaterial von Ziegen gemäß den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand des Haltungsbetriebs.

3.4.
Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:

Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten,

Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,

Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2. Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten;

b)
Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,

Ziegen,

sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.

c)
Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

3.5.
Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb

a)
bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder
b)
bis alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen, sofern in dem Betrieb keine Schafe gehalten werden; oder
c)
bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben und alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen; oder
d)
während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird.

4.
Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:

4.1.
Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt die Testung auf TSE bei über 18 Monate alten Tieren, die

zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.

4.2.
Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 3.2 und Nummer 3.3.

Abweichend von den Nummern 3.2 und 3.3 kann ein Mitgliedstaat jedoch erlauben, dass folgende Tiere und folgendes Material in den Haltungsbetrieb aufgenommen und in diesem verwendet werden:

männliche Schafe und ihr Sperma mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, auch zu Zuchtzwecken,

weibliche Schafe ohne VRQ-Allel,

Embryonen ohne VRQ-Allel,

vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres ist eine gefährdete Rasse;

die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse; und

die ARR-Frequenz in der Rasse ist niedrig.

4.3.
Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) unterliegen.
b)
Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.

4.4.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.
4.5.
Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- und/oder Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.

Außerhalb der Lamm- und/oder Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.

4.6.
In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie.

KAPITEL C

TEIL 1

1.
Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.

Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.

2.
Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)
Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;
b)
Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;
c)
Ergebnisse aller Genotypisierungstests.

3.
Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.
4.
Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.
5.
Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.
6.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.
7.
Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;
b)
die Seltenheit der Rasse;
c)
die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

8.
Wenn der Mitgliedstaat gemäß dem zweiten Absatz unter Nummer 1 zulässt, dass die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung unterzogen werden, wird bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bestimmt, entweder

a)
einmal alle drei Jahre für eine Stichprobe von mindestens 1560 Schafen oder
b)
mit einer Häufigkeit und einer Probengröße, die von dem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien bestimmt werden:

i)
Im Probenplan werden bei früheren Erhebungen gesammelte relevante epidemiologische Daten berücksichtigt, auch Daten über den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei den Schafen nach Rasse, Region, Alter, Geschlecht und Herdentyp;
ii)
der Probenplan ist so angelegt, dass mit einer Effektivität von 80 % und einer Zuverlässigkeit von 95 % mindestens eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz über einen Dreijahreszeitraum festgestellt werden kann.

TEIL 2

1.
Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.
2.
Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:

a)
Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;
b)
alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;
c)
alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
d)
weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
e)
zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.

3.
Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.
4.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

TEIL 3

1.
Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.
2.
Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

TEIL 4

1.
Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.

Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

a)
Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;
b)
Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

2.
Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:

a)
im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;
b)
bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.

TEIL 5

Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,
1.
teilen der Kommission die für solche Programme geltenden Anforderungen mit;
2.
legen der Kommission einen Bericht vor, wenn an solchen Programmen Änderungen vorgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

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