ANHANG VIII VO (EG) 2001/999
INVERKEHRBRINGEN UND AUSFUHR
KAPITEL A
TEIL A
-
1.
-
Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie
- 1.1.
- Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses. Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.
- 1.2.
-
Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.
Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- a)
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- b)
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- c)
-
nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- i)
- Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- iii)
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- iv)
-
Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
- —
-
Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(1) zugelassen;
- —
-
in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- —
-
in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- —
-
in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
- d)
- der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- e)
- es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- f)
-
alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden;
- g)
-
nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- i)
-
Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- —
-
sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- h)
-
Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
- i)
-
wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
- i)
- die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
- 1.3.
-
Ein Betrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- a)
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- b)
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- c)
-
nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- i)
- Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;
- ii)
- Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- iii)
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- iv)
-
Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
- —
-
Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 zugelassen;
- —
-
in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- —
-
in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- —
-
in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
- d)
- der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- e)
- es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- f)
-
Alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.
- g)
-
Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- i)
-
Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- —
-
sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- h)
-
Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
- i)
-
wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- —
-
Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- —
-
sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- ii)
- wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
- i)
- die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
- 1.4.
-
Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.
Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.
-
2.
-
Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie
- 2.1.
-
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:
- a)
-
Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:
- i)
- Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;
- ii)
- Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;
- iii)
- Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;
- iv)
- Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;
- b)
- mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;
- c)
- mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;
- d)
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;
- e)
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;
- f)
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.
- 2.2.
-
Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt werden.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.
Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.
- 2.3.
-
Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:
- —
-
Österreich
- —
-
Tschechische Republik
- —
-
Finnland
- —
-
Schweden.
-
3.
-
Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie
- 3.1.
-
Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet
- a)
-
kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:
- —
-
der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,
- —
-
Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,
- —
-
den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;
- —
-
den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;
- —
-
den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;
- —
-
den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;
- —
-
den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.
- b)
- das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.
- 3.2.
-
Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:
- —
-
Dänemark,
- —
-
Slowenien.
-
4.
-
Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union
Es gelten folgende Bedingungen:- 4.1.
- Schafe und Ziegen:
- a)
- Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben,
- i)
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; oder
- ii)
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- iii)
- sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.
- b)
- Schafe und Ziegen für alle vorgesehenen Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung, die für Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,
- i)
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- ii)
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- iii)
- sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.
- c)
- Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in geschlossenen Betrieben im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429(2) gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.
- d)
- Abweichend von den Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Handel innerhalb der Union mit Tieren, die den Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht genügen, genehmigen, sofern sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten dieser Tiere eingeholt hat und sofern die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- die Tiere gehören zu einer gefährdeten Rasse;
- ii)
- die Tiere werden im Versandmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt. Die Tiere werden auch im Bestimmungsmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird ebenfalls von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt;
- iii)
- im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die unter Ziffer ii genannten Zuchtverbände oder zuständigen Behörden ein Erhaltungsprogramm durch, das die Erhaltung dieser Rasse zum Ziel hat;
- iv)
- die Tiere stammen nicht aus einem Haltungsbetrieb, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt;
- v)
- nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt, gilt diese Beschränkung für die Dauer von sieben Jahren.
Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gelten diese Beschränkungen des Handels innerhalb der Union oder der Verbringung von Tieren innerhalb des Mitgliedstaats nicht für Tiere einer gefährdeten Rasse, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, in dem diese gefährdete Rasse gezüchtet wird. Die Rasse unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse.
Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.
- 4.2.
- Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
- a)
- wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder
- b)
- wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die alle Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit drei Jahren erfüllt/erfüllen, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder
- c)
- wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder
- d)
- wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR bzw. falls es sich um Samen von Ziegen handelt, von Böcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel gewonnen; oder
- e)
- weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR-Allel bzw. falls es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf.
TEIL B
Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass vor dem 1. August 1996 in seinem Hoheitsgebiet geborene oder aufgezogene Rinder nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verbracht werden.TEIL C
- 1.
- In Bezug auf die Chronic Wasting Disease erstellte Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete der Mitgliedstaaten
- 1.1.
- Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden:
- a)
- Finnland
- b)
- Schweden
- 1.2.
- Gebiete Finnlands und Schwedens, die im Zusammenhang mit dem Risiko der Chronic Wasting Disease aufgrund traditioneller grenzüberschreitender Verbringungen von lebenden halbdomestizierten Rentieren nach und aus Norwegen stehen:
- a)
- in Finnland: Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun;
- b)
- in Schweden:
- —
Provinz Norrbotten,
- —
Provinz Västerbotten,
- —
Provinz Jämtland,
- —
Provinz Västernorrland,
- —
Gemeinde Älvdalen in der Provinz Dalarna,
- —
Gemeinden Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn in der Provinz Gävleborg.
- 2.
- Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union
- 2.1.
- Die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union ist verboten.
- 2.2.
- Abweichend von Nummer 2.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger erlaubt:
- a)
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- b)
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Weidesaison, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- c)
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe a aufgeführten Gebiete in Finnland;
- d)
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben, von Norwegen nach Finnland;
- e)
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- f)
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden für Sport- oder Kulturveranstaltungen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- g)
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- h)
- die Durchfuhr lebender Hirschartiger aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
- 3.
- Verbringungen lebender Hirschartiger aus den Gebieten Finnlands und Schwedens mit einer Tradition grenzüberschreitender Verbringungen halbdomestizierter Rentiere über die Grenze zu Norwegen
- 3.1.
- Die Verbringung lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten ist verboten.
- 3.2.
- Abweichend von Nummer 3.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten erlaubt:
- a)
- die Verbringung lebender Hirschartiger nach Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Norwegen dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- b)
- die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in Finnland oder Schweden, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- c)
- die Verbringung lebender Waldrentiere aus den unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebieten in Schweden nach Finnland, sofern die zuständige Behörde in Finnland dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- d)
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der sich in einem unter Nummer 1.2 Buchstabe b dieses Anhangs aufgeführten Gebiet befindet, in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
- 4.
- Verbringungen lebender Hirschartiger aus einem Mitgliedstaat, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde
- 4.1.
- Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 3 ist die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verboten.
- 4.2.
- Abweichend von Nummer 4.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten erlaubt:
- a)
- die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen;
- b)
- die Verbringung lebender Hirschartiger zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- c)
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
KAPITEL B
Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 für die Nachkommen TSE-verdächtiger und TSE-infizierter Tiere
Das Inverkehrbringen der Tiere, die zuletzt von TSE-infizierten weiblichen Rindern oder von Schafen oder Ziegen, bei denen BSE bestätigt wurde, innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren wurden, ist verboten.KAPITEL C
TEIL A
Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern, Schafen oder Ziegen stammen, die die Anforderungen des Teils B erfüllen:- —
frisches Fleisch,
- —
Hackfleisch/Faschiertes,
- —
Fleischzubereitungen,
- —
Fleischerzeugnisse.
TEIL B
Die in Teil A genannten Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:- a)
- an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
- b)
- die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;
- c)
- die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
- i)
- spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V,
- ii)
- bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe, und
- iii)
- Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.
TEIL C
- 1.
- Die Verbringung von Sendungen mit Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen in die Union ist verboten.
- 2.
- Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den unter Kapitel A Teil C Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten ist verboten.
KAPITEL D
Bedingungen für die Ausfuhr
Für lebende Rinder und die aus diesen Rindern gewonnenen tierischen Erzeugnisse gelten in Bezug auf die Ausfuhr in Drittländer die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.