Artikel 10 VO (EG) 2002/1019

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht mit folgenden Informationen zum jeweils vorhergehenden Jahr:

a)
eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2,
b)
neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren Wirtschaftsjahren,
c)
aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen.

Die Informationen werden jeweils nach Jahr der Einleitung der Überprüfungen und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen aufgeführt.

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