Artikel 9 VO (EG) 2002/1019
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und legen unter anderem eine Sanktionsregelung fest, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 2002 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 2004 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.
Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens zum 31. Dezember 2010 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.
(2) Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.
Die Zulassung mit einer entsprechenden alphanumerischen Kennzeichnung wird auf Antrag jedem Unternehmen erteilt, das
- a)
- über eine Verpackungsanlage verfügt;
- b)
- sich zur Erfassung und Aufbewahrung der vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege nach Artikel 7 verpflichtet;
- c)
- gegebenenfalls über ein Lagerhaltungssystem verfügt, das es ermöglicht, die Herkunft der mit einer Ursprungsangabe versehenen Olivenöle nach den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu kontrollieren.
Die alphanumerische Kennzeichnung des zugelassenen Verpackungsunternehmens wird in der Etikettierung des Olivenöls angegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verpackungsunternehmen, die für die Ursprungsangabe nach der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 zugelassen wurden und im Wirtschaftsjahr 2001/02 den Zulassungsvoraussetzungen genügen, weiterhin als zugelassen betrachten.
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