Artikel 8 VO (EG) 2002/1019

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Name und Anschrift der mit der Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen an die Kommission, die diese den anderen Mitgliedstaaten sowie den Betroffenen auf Antrag mitteilt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Betriebssitz des in der Etikettierung angegebenen Herstellers, Verpackers oder Anbieters befindet, überprüft auf entsprechende Anfrage die Richtigkeit fraglicher Angaben und nimmt geeignete Proben vor Ablauf des auf die Anfrage folgenden Monats. Die Anfrage kann ausgehen von

a)
den zuständigen Dienststellen der Kommission,
b)
einer Marktteilnehmerorganisation des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
c)
der Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats.

(3) Zusammen mit der Anfrage nach Absatz 2 sind alle für die beantragte Überprüfung zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere

a)
das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls,
b)
Name bzw. Firma und Anschrift des Betriebs, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat,
c)
die Nummern der betreffenden Partien,
d)
Kopien aller Etiketten der unmittelbaren Verpackung des fraglichen Olivenöls,
e)
die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des betreffenden Labors oder Sachverständigen,
f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der anfragenden Stelle vor Ablauf des dritten Monats nach der Anfrage die Bezugsnummer des Vorgangs und die getroffenen Folgemaßnahmen mit.

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