Artikel 7 VO (EG) 2002/1019
Der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter begründet auf Aufforderung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Betriebssitz befindet, die Angaben nach Artikel 4, 5 und 6 durch einen oder mehrere Belege folgender Art:
- a)
- feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen,
- b)
- Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Proben,
- c)
- Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten.
Der betreffende Mitgliedstaat räumt eine Toleranz zwischen den Angaben in der Etikettierung nach den Artikeln 4, 5 und 6 und den Schlussfolgerungen aus den vorgewiesenen Belegen und/oder unabhängigen Gutachten ein, wobei die Genauigkeit und Reproduzierbarkeit der betreffenden Methoden und Unterlagen sowie gegebenenfalls der unabhängigen Gutachten zu berücksichtigen ist.
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