Artikel 1 VO (EG) 2002/1030
(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Aufenthaltstitel” jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von
- i)
- Visa,
- ii)
- Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,
- iia)
- Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,
- iii)
- Genehmigungen für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(1) nicht anwenden;
- b)
- „Drittstaatenangehöriger” jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.