Artikel 2 VO (EG) 2002/1030
(1) Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:
- a)
- weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
- b)
- technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels;
- c)
- die übrigen beim Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten;
- d)
- technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;
- e)
- Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;
- f)
- eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.
(2) Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.
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