Artikel 3 VO (EG) 2002/1030
Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Er unterrichtet hierüber die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
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