Artikel 4a VO (EG) 2002/1030
Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.