Artikel 4b VO (EG) 2002/1030

Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und

zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten(1) ausstellen, festgelegt.

Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.

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