Artikel 5 VO (EG) 2002/1030
Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die
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Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,
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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,
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von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.
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