Artikel 5 VO (EG) 2002/1030

Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,

von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

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