Artikel 5a VO (EG) 2002/1030

Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.