Artikel 3 VO (EG) 2002/1040

(1) Die Kommission bestimmt für jeden eingegangenen Antrag ob die Pflanzenschutzmaßnahmen geeignet waren und die Kosten der getroffenen Maßnahmen angemessen sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bei Aufforderung alle zusätzlichen Angaben, die diese zur Prüfung des Antrags benötigt.

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