Artikel 2 VO (EG) 2002/1040

(1) Zum Zweck der Prüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten ein Dossier, das für jedes Programmjahr folgenden Unterlagen enthält:

a)
eine Kopie der Meldung des Vorkommens oder Auftretens des betreffenden Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG;
b)
Informationen über Untersuchungen, Kontrollen und andere Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um die Art und den Umfang des Vorkommens des betreffenden Schadorganismus zu bestimmen, einschließlich der dabei angewandten Verfahren;
c)
die amtliche Mitteilung bei Behandlungen wie Vernichtung, Desinfektion, Entfernung, Sterilisierung oder anderen durchzuführenden Behandlungen sowie eine amtliche Beschreibung und Bewertung der Erfolge/Ergebnisse, einschließlich der dabei angewandten Verfahren;
d)
im Fall von Ausgleichszahlungen für finanzielle Verluste (außer Einkommensverlusten) aufgrund von Verboten und/oder Beschränkungen, gemäß Buchstabe c) Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine amtliche Erklärung über getätigte oder zu tätigende Zahlungen und das Berechnungsverfahren;
e)
Angaben über die Identität der Partie gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG oder, wenn nicht möglich, die Gründe für die fehlende Identifizierung.

(2) Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten ebenfalls die Liste der Beträge (ohne MwSt. und Steuern), die für die Durchführung der zur Bekämpfung des Schadorganismus notwendigen Maßnahmen gezahlt wurden oder werden, sowie die Liste der dabei aus öffentlichen Mitteln stammenden Beträge. Dabei sind folgende Einzelheiten vorzulegen:

a)
bei Untersuchungen und Analysen eine zusammenfassende Tabelle einschließlich u. a. der Daten, Orte und der Kosten pro Einheit;
b)
bei Behandlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) die Liste der behandelten Betriebe/Orte und der Menge der behandelten Pflanzen/Flächen;
c)
bei Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) die Liste der Begünstigten.

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