Artikel 1 VO (EG) 2002/1040

(1) Unbeschadet von Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 5 derselben Richtlinie spätestens am 30. April jedes Jahres schriftlich bei der Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 derselben Richtlinie zur Prüfung in demselben Jahr vorgelegt und sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, B-1049 Brüssel, zu richten.

(2) Anträge enthalten Informationen über das Programm zur Tilgung von Schadorganismen, für das ein finanzieller Beitrag im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle beantragt wird. Dabei handelt es sich insbesondere um:

a)
allgemeine Informationen über das Auftreten des Schadorganismus, einschließlich genauer Angaben über das Datum, an dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus vermutet oder bestätigt wurde, und Einzelheiten über die vermutliche Ursache des Auftretens;
b)
eine Beschreibung der notwendigen bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, der erwarteten Laufzeit sowie — falls vorhanden — der erzielten Ergebnisse, der tatsächlichen oder geschätzten Kosten, die bereits entstanden sind oder entstehen werden, und des Kostenanteils, der aus öffentlichen Mitteln gedeckt wird oder gedeckt werden soll. Die Laufzeit sollte grundsätzlich zwei Jahre nach Entdeckung des betreffenden Schadorganismus nicht überschreiten, außer in angemessen begründeten Fällen, in denen zwei weitere Anträge für jeweils ein Jahr eingereicht werden können.

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