Präambel VO (EG) 2002/1040

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen, oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können insbesondere einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den spezifischen Maßnahmen erhalten, die sie zur Bekämpfung der in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen angenommen haben oder annehmen wollen. Die Obergrenze für diesen Beitrag liegt bei 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
(3)
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle(3) hat gezeigt, dass genauere Vorschriften notwendig sind und insbesondere die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten bei Beantragung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft übermitteln müssen, genauer dargelegt werden müssen.
(4)
Die neuen Vorschriften sollten genaue Angaben zu den für die Beantragung des Gemeinschaftsbeitrags notwendigen Informationen enthalten, insbesondere hinsichtlich der Nachweise für das Schädlingstilgungsprogramm, für das ein finanzieller Beitrag im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle beantragt wird.
(5)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2051/97 ist daher aufzuheben.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3)

ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 13.

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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