Präambel VO (EG) 2002/1163
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(4), entsteht der Erstattungsanspruch bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung der Erstattung im Fall einer differenzierten Erstattung festgelegt und insbesondere die Dokumente, die als Ankunftsnachweis für die Waren vorzulegen sind.
- (2)
- Im Fall einer differenzierten Ausfuhrerstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
- (3)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(6), sind Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgrund eines im Jahr 2000 geschlossenen Handelsabkommens vorgesehen, das die Abschaffung der Erstattungen für die Ausfuhr von Weichweizen, Mehl und Kleie nach Polen betraf.
- (4)
- Kürzlich sind Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland bzw. Litauen (baltische Staaten) über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen worden. Im Getreidesektor ist die Abschaffung der Erstattungen für die meisten in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse eines der vorgesehenen Zugeständnisse.
- (5)
- In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2002(8), ist eine besondere Regelung für die Ausfuhren nach Polen und in die baltischen Staaten vorgesehen.
- (6)
- Dieser besonderen Regelung, die am 1. Juli 2002 in Kraft tritt, ist daher Rechnung zu tragen, damit den Ausführern im Handel mit den betreffenden Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen. Zu diesem Zweck wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die betreffende Bestimmung nicht berücksichtigt.
- (7)
- Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1501/95, die Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorsehen, sind daher anzupassen, um den neuen, mit den baltischen Staaten geschlossenen Abkommen Rechnung zu tragen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.
- (2)
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.
- (3)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
- (4)
ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.
- (5)
ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.
- (6)
ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.
- (7)
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
- (8)
ABl. L 153 vom 12.6.2002, S. 5.
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