Artikel 2 VO (EG) 2002/1176
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten
- a)
- in Feld 7 die Angabe „Estland” , wobei in diesem Feld die Angabe „Ja” anzukreuzen ist,
- b)
-
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:
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-
Ausfuhr nach Estland. Verordnung (EG) Nr. 1176/2002
- —
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- —
und den Code des Erzeugnisses gemäß der Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 3846/87.
(2) Feld 22 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:
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Ohne Ausfuhrerstattung
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.
(3) Die Lizenz gilt nur für die darin bezeichneten Erzeugnisse und Mengen.
(4) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in das in Feld 7 genannte Bestimmungsland.
(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgeschriebenen Lizenz.
(6) Die Lizenzen sind drei Monate gültig.
(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für die Erteilung einer Lizenz keine Sicherheit zu leisten.
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