Artikel 2 VO (EG) 2002/1176

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a)
in Feld 7 die Angabe „Estland” , wobei in diesem Feld die Angabe „Ja” anzukreuzen ist,
b)
in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

Ausfuhr nach Estland. Verordnung (EG) Nr. 1176/2002

und den Code des Erzeugnisses gemäß der Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 3846/87.

(2) Feld 22 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Ohne Ausfuhrerstattung

.

(3) Die Lizenz gilt nur für die darin bezeichneten Erzeugnisse und Mengen.

(4) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in das in Feld 7 genannte Bestimmungsland.

(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgeschriebenen Lizenz.

(6) Die Lizenzen sind drei Monate gültig.

(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für die Erteilung einer Lizenz keine Sicherheit zu leisten.

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