Artikel 1 VO (EG) 2002/1176
Für die Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse nach Estland sind den zuständigen estnischen Behörden für jede Sendung vorzulegen:
- a)
- eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz, nachfolgend „Lizenz” genannt, die vorbehaltlich des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurde, und
- b)
- eine ordnungsgemäß abgezeichnete Kopie der Ausfuhranmeldung, in deren Feld 44 die Seriennummer der betreffenden Lizenz eingetragen ist.
Für diese Ausfuhren werden keine Erstattungen gewährt. Die Erzeugnisse dürfen zuvor nicht in ein anderes Drittland ausgeführt worden sein.
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