Präambel VO (EG) 2002/1176

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), entsteht der Erstattungsanspruch bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. Mit den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung werden die Bedingungen für die Zahlung der Erstattung im Fall der differenzierten Erstattung und insbesondere die zum Nachweis der Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegenden Dokumente festgelegt.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2002 des Rates(7) enthält Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und sieht die autonome und befristete Anpassung bestimmter im Europa-Abkommen mit Estland vorgesehener Zugeständnisse vor. Eines dieser Zugeständnisse ist die Abschaffung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse bzw. der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der Gemeinschaft erzeugt wurden, in dieses Drittland ab dem 1. Juli 2002.
(3)
Um zu vermeiden, dass dieses Zugeständnis bei der Gewährung von Erstattungen für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse in andere Drittländer zur Anwendung der genannten Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 führt, hat Estland sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur die betreffenden Erzeugnisse zur Einfuhr nach Estland zugelassen werden, für die keine Erstattungen gewährt wurden und die unmittelbar aus der Gemeinschaft kommen.
(4)
Damit die estnischen Behörden die erforderlichen Kontrollen vornehmen können, ist vorzuschreiben, dass ihnen bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zum einen eine beglaubigte Kopie einer Ausfuhrlizenz mit besonderen Angaben, die gewährleisten, dass für die darin genannten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, und zum anderen eine beglaubigte Kopie der Ausfuhranmeldung, die bestimmte, sich auf die Ausfuhrlizenz beziehende Angaben enthält, vorgelegt werden müssen. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung müssen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001, abweichen oder diese ergänzen.
(5)
Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist auch diese Sonderregelung zu berücksichtigen, damit den Ausführern beim Handel mit Drittländern keine unnötigen finanziellen Belastungen auferlegt werden. Zu diesem Zweck ist die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Ausfuhr nach Estland bei der Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen. Daher sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(9) für Obst und Gemüse und mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1962/2001(11), für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegten Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen entsprechend zu ändern.
(6)
Schließlich müssen die Auswirkungen der genannten Zugeständnisse auf die Verwendung der Ausfuhrlizenzen abgefedert werden, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach Estland ausgestellt wurden und bei denen die entsprechenden Einfuhren in dieses Drittland nicht vor dem 1. Juli 2002 abgeschlossen werden können. Es empfiehlt sich, zu genehmigen, dass diese Lizenzen annulliert und die entsprechenden Sicherheiten anteilsmäßig für die nicht verwendeten Mengen freigegeben werden können.
(7)
Zur genauen Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse ist die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen zu verwenden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 3846/87 der Kommission(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/2002(13), erstellt wurde.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(4)

ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(5)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(7)

Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(8)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9)

ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(10)

ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28.

(11)

ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 19.

(12)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(13)

ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 8.

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