Artikel 4 VO (EG) 2002/1176
Die Ausfuhrlizenzen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse ausgestellt wurden und bei denen in Feld 7 als Bestimmung „Estland” angegeben ist, werden auf Antrag des Beteiligten, der spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenz zu stellen ist, annulliert, und die entsprechenden Sicherheiten werden anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen freigegeben.
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