Artikel 5 VO (EG) 2002/1176

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

Artikel 7a

(1) Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Estland, so muss für die Zahlung der Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex0802, ex0805 und ex0806 in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

(2) Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex0802, ex0805 und ex0806 mit Bestimmung Estland wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

Artikel 7a

(1) Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Estland, so muss für die Zahlung der Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex2008 und ex2009 in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(*) kein Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

(2) Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex2008 und ex2009 mit Bestimmung Estland wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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