Artikel 9 VO (EG) 2002/1221

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, während der in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit vierteljährliche Daten für das erste Quartal 2001 und die folgenden Quartale gemäß den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 und gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln, gilt Absatz 2.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ihre „besten vierteljährlichen Schätzungen” (unter Einbeziehung aller neuen Informationen, die bei der Erstellung eines verbesserten Systems vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen verfügbar geworden sind) gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1.

Sie geben gleichzeitig an, welche Schritte noch unternommen werden müssen, um den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 zu entsprechen.

(3) Während der in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit untersucht die Kommission (Eurostat) die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Einhaltung von Artikel 4 Absatz 1.

(4) Die Übergangszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung nach Artikel 5 Absatz 2 und endet spätestens am 31. März 2005.

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