Artikel 8 VO (EG) 2002/1221

Bericht

Auf der Grundlage der für die in Artikel 3 genannten Positionen übermittelten Daten und nach Anhörung des ASP übermittelt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.

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