Artikel 7 VO (EG) 2002/1221

Durchführung

(1) Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).

(2) Etwaige Revisionen der Ausgangsbeschreibung der Quellen und Methoden, die zur Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendet werden, werden der Kommission (Eurostat) vorgelegt, wenn die revidierten Daten übermittelt werden.

(3) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP und den AWFZ fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.

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