Artikel 6 VO (EG) 2002/1221

Übermittlung retrospektiver Zeitreihen

(1) Ab dem ersten Quartal 1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vierteljährliche retrospektive Daten für die in Artikel 3 genannten Positionen. Die Republik Kroatien übermittelt der Kommission (Eurostat) ab dem ersten Quartal 2002 vierteljährliche retrospektive Daten für die in Artikel 3 genannten Positionen.

(2) Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2001 werden der Kommission (Eurostat) bis zum 30. Juni 2002 übermittelt. Die Republik Kroatien übermittelt der Kommission (Eurostat) spätestens Ende Dezember 2015 vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 2002 bis zum vierten Quartal 2011.

Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern.

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