Artikel 5 VO (EG) 2002/1221

Zeitplan für die Übermittlung vierteljährlicher Daten

(1) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(2) Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten umfasst Daten für das erste Quartal 2002. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 30. Juni 2002. Für die Republik Kroatien umfasst die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten die Daten ab dem ersten Quartal 2012. Die Republik Kroatien übermittelt diese Daten spätestens bis zum Ende des ersten Quartals nach dem Datum des Beitritts.

Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 2002 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern.

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