Artikel 4 VO (EG) 2002/1221

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

(1) Die vierteljährlichen Daten ab dem ersten Quartal 2001 werden wie folgt erstellt:

a)
Für die vierteljährlichen Daten werden soweit wie möglich direkte Informationen aus Basisquellen herangezogen, damit bei den Angaben für die einzelnen Quartale die Differenzen zwischen den ersten Schätzungen und den endgültigen Werten möglichst gering ausfallen.
b)
Direkte Informationen werden, sofern nötig, durch Änderungen des Erfassungsbereichs und konzeptionelle Anpassungen ergänzt, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 1995 übereinstimmen.
c)
Die vierteljährlichen Daten müssen mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen.

(2) Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2000 werden anhand von Quellen und Methoden erstellt, die gewährleisten, dass die vierteljährlichen Daten mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen.

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